Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ComputerCom e.K.

 

55283 Nierstein, Berliner Straße 11 – Stand: 01.01.2011

 

 

 

§1 Geltung der Bedingungen

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der Computercom e. K. (im folgenden "CC" genannt). Dies gilt auch dann, wenn CC den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn CC nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AGB.

 

 

 

§2 Vertragsabschluss

 

1. Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

 

2. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch CC.

 

3. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind von CC schriftlich zu bestätigen.

 

 

 

§3 Preise, Preisänderungen

 

 1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

 

2. Die Preise schließen nicht die Verpackung ein. Der Kunde trägt die Fracht- und Versicherungskosten.

 

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise CC, übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 

§4 Lieferung, Lieferzeiten

 

1. Sofern und soweit CC die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung CC unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch CC verschuldet. Wird -ohne Verschulden CC- nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist CC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

2. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragserteilung für CC, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

 

3. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden CC nicht rechtzeitig versendet werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

4. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs.(2) BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei CC ein. Kommt CC mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.

 

5. Nach Ablauf einer CC bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf versendet oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist.

 

 

 

§5 Versand und Gefahrübergang

 

1. Erfüllungsort ist Nierstein.

 

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume CC verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf Ihn über.

 

3. Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

 

 

 

 §6 Gewährleistung

 

1. Sofern CC dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von CC zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. CC ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.

 

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und -erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Angabe der Rechnungs- und Herstellungsnummer zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §377, §378 HGB bleiben unberührt.

 

3. Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne CC zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafteroder nachlässiger Behandlung.

 

4. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist CC nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet CC im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde.

 

5. Kommt CC einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar.

 

6. Ist der Kunde kein Kaufmann im Sinne des HGB (also Privatkunde), so verjähren Gewährleistungsansprüche binnen 24 (vierundzwanzig) Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so verjähren Gewährleistungsansprüche binnen 6 (sechs) Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gilt; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware werden durch die Nachbesserung nicht verlängert.

 

7. Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von §7 begrenztet.

 

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.

 

 

 

§7 Haftungsbegrenzung

 

1. Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, - wenn CC oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder - wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch CC oder deren Mitarbeiter handelt oder - wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder - wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.

 

2. Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.

 

3. In jedem Fall ist die Haftung CC für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, dass diese Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den CC bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die CC gekannt hat oder hätten kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in dieser AGB bleiben unberührt.

 

4. Sämtliche Ersatzansprüche gegen CC gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in §6 Abs.(6) bleibt unberührt.

 

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter CC.

 

6. Soweit CC nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs.2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.

 

 

 

§8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d.h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchen Rechtsgrund, Eigentum CC (Vorbehaltsware).Dasselbe gilt ferner hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus im Rahmen der Geschäftsverbindung gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Forderung CC aus einem Kontokorrentverhältnis.

 

2. Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass gleichzeitig die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen (4) bis (5) auf CC übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von CC bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden.

 

3. Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Kunden aus der

 

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt, d.h. mit Vereinbarung dieser AGB, an CC abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit der Ansprüche CC wie die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von CC gelieferten Waren veräußert, wird hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten.

 

4. Solange die Befugnis zur Weiterveräußerung nicht widerrufen ist, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CC nachkommt, und er nicht sonstige wesentliche vertraglichen Verpflichtungen verletzt, ist der Kunde berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an Dritte- einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde hat CC sofort von jeder Beeinträchtigung ihrer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Etwa anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Nach Widerruf der Befugnis der Weiterveräußerung und/oder der Einzugsermächtigung ist der Kunde auf Verlangen CC verpflichtet, Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an CC zu unterrichten (sofern CC das nicht selbst tut) und CC die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner kann die Firma, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CC länger als zwei Wochen in Verzug ist, die Vorbehaltsware herausverlangen und die an CC abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren kann CC die Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwerten, sobald CC entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn CC dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Unter den vorstehenden Voraussetzungen erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen. CC ist in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware abzuholen.

 

6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 20 (zwanzig) vom Hundert, ist CC auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CC verpflichtet.

 

 

 

§9 Zahlung

 

1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an CC oder ein von ihr angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

 

2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug.

 

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich CC ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

 

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) vom Hundert per annum über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall CC einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch CC bleibt vorbehalten.

 

 

 

§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

 1. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen CC und dem Kunden gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

 

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mainz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

3. Sollte eine Bestimmung in dieser AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

 

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